Neue Pflicht: Widerrufs-Schaltfläche für Online-Verträge ab Februar 2026
Gebhard auch SchlauchinNeue Pflicht: Widerrufs-Schaltfläche für Online-Verträge ab Februar 2026
Deutschland hat ein neues Gesetz eingeführt, das Unternehmen verpflichtet, eine "Widerrufs-Schaltfläche" für Online-Verträge einzurichten. Die Regelung, die am 5. Februar 2026 verabschiedet wurde, setzt eine EU-Richtlinie um, die Verbrauchern den Widerruf erleichtern soll. Unternehmen müssen nun sicherstellen, dass die Schaltfläche auf ihren Websites gut sichtbar und einfach zu bedienen ist.
Das neue Gesetz geht auf die EU-Richtlinie 2023/2673 zurück, die Deutschland nun in nationales Recht umgesetzt hat. Demnach muss die Widerrufs-Schaltfläche entweder im Footer oder Header einer Website platziert sein. Sie muss dauerhaft verfügbar, deutlich gekennzeichnet und leicht auffindbar sein.
Verbraucher, die die Schaltfläche nutzen, müssen ihren Namen, die Vertragsdaten und ihre E-Mail-Adresse angeben. Nach dem Absenden müssen sie ihre Anfrage durch Klicken auf eine "Widerruf bestätigen"-Schaltfläche bestätigen. Unternehmen sind anschließend verpflichtet, umgehend eine Eingangsbestätigung zu versenden.
Das Gesetz schreibt zudem vor, dass Unternehmen ihre Datenschutzerklärungen aktualisieren müssen, falls über das Widerrufsformular personenbezogene Daten erhoben werden. Darüber hinaus muss die Widerrufsrichtlinie ausdrücklich auf die Existenz der Schaltfläche und deren Standort hinweisen. Werden falsche oder unvollständige Informationen zur Schaltfläche bereitgestellt, kann sich die gesetzliche Widerrufsfrist auf ein Jahr und 14 Tage verlängern.
Die Änderungen bedeuten, dass Unternehmen ihre Websites und Richtlinien an die neuen Vorgaben anpassen müssen. Verbraucher erhalten damit eine standardisierte Möglichkeit, Online-Verträge zu kündigen. Das Gesetz trat Anfang 2026 nach seiner Verabschiedung offiziell in Kraft.






